Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit, was heißt das überhaupt?

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.03.2018 – Az. 5 L 54/15

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht definiert in seinem Urteil noch einmal die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit. Es hatte im Fall einer sekundären Fehlbelegung im Wesentlichen zu entscheiden, ob die beklagte Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung die Kosten einer vollstationären Behandlung zu tragen hat, unter dem Aspekt, wenn eine vollstationäre Versorgung medizinisch nicht mehr notwendig ist. Die Pflegerische Versorgung stand im Vordergrund. 

Zur Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht ausgeführt, dass

Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit […] ein Krankheitszustand [sei], dessen Behandlung den Einsatz der besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich macht. Maßnahmen dürfen daher zum Beispiel nicht lediglich dem Zweck dienen, einen Zustand der Hilflosigkeit zu begegnen; ebenso unterfallen rein pflegerische Maßnahmen nicht der Leistungspflicht der Krankenkasse, vielmehr müssen diese als Teil einer ärztlichen Behandlung dieser Behandlung untergeordnet sein.“

Zuerst veröffentlicht unter >>> Roos Nelskamp Schumacher & Partner

Das hat natürlich Auswirkungen auf die zeitnahe Patientenentlassung und wie gut die Koordination gelingen sollte. 

Richtlinien des Gemeinsamen-Bundesausschusses spiele genauso eine Rolle, Stichwort MDK Prüfungen, wie eine gute Entlassungsplanung. 

 

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