Während der Corona-Pandemie gab es zahlreiche Corona-Sonderregelungen. ÄrztInn:en war es erlaubt telefonisch oder per Videosprechstunde mit ihren PatientInn:en zu kommunizieren, Arzneimittel durften im Rahmen der Krankenhausentlassung flexibler verordnet werden. Nachfolgend lesen Sie die derzeitigen aktuellen Regelungen.

 

Arbeitsunfähigkeit, das besagen die Corona-Sonderregelungen

Seit dem 1. Juni 2022 ist es nicht mehr möglich aufgrund eines Telefonates mit der Ärztin/dem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bekommen. Die Videosprechstunde ermöglicht das unabhängig von der Corona-Sonderregelung. Allerdings muss die Erkrankung dies zulassen, das heißt, dass zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist.

Wird die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt, gilt: Für Versicherte, die in der Arztpraxis bisher unbekannt sind, kann eine Krankschreibung für bis zu 3 Kalendertage erfolgen; für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind, für bis zu 7 Kalendertage. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Und jetzt gibt es die AU doch wieder bei leichte Atemwegserkrankungen per Telefongespräch. Die Regelung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) angesichts steigender Infektionszahlen  wieder aktiviert. Sie gilt vom 4. August und ist vorerst befristet bis 30. November 2022.

 

 

Das ist bei der Heilmittelverordnung zu beachten

Die Gültigkeit einer Heilmittelverordnung betrug früher 14 Kalendertage, mittlerweile sind es 28 Kalendertage. Das wurde durch die Neufassung der Heilmittel-Richtlinie, die zum 1. Januar 2021 in Kraft trat, ermöglicht.

  • Verordnung von Ärztinn:en/Psychotherapeutinn:en wieder nur mit persönlichem Patienten-Kontakt, nicht per Telefon/Videosprechstunde
  • Die Behandlung hat innerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung zu beginnen. Liegt ein dringlicher Behandlungsbedarf vor, hat die Behandlung spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu beginnen.
  • Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

 

Änderungen bei der Verordnung von Hilfsmitteln

  • Die (Folge-) Verordnung ist wieder nur mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt, nicht per Telefon/Videosprechstunde, möglich.
  • Die Frist zur Aufnahme der Hilfsmittelversorgung nach Ausstellung der Verordnung beträgt 28 Kalendertage.
  • Die Frist zur Vorlage bei der Krankenkasse bei genehmigungspflichtigen Hilfsmitteln beträgt 28 Kalendertage.

 

Verordnung von Häuslicher Krankenpflege

Und das gilt für die Häusliche Krankenpflege sowie psychiatrische häusliche Krankenpflege:

  • Die Frist, die gesetzlich Versicherte einhalten müssen, wenn sie die Verordnung der häuslichen Krankenpflege bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen müssen, betrug früher drei Arbeitstage. Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte sie zwischenzeitlich auf zehn Arbeitstage während der Pandemiezeit verlängert. Nun sind es vier Arbeitstage folgend auf den Tag der Ausstellung (Montag bis Freitag).
  • Eine längere Verordnungsdauer ist medizinisch zu begründen.
  • Eine (Folge-) Verordnung von Ärztinn:en/Psychotherapeutinn:en ist wieder nur mit persönlichem Patientinn:en-Kontakt, nicht mehr per Telefon/Videosprechstunde möglich.
  • Eine (Folge-) Verordnung muss wieder in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden.

 

Krankenbeförderung

  • Die Verordnung von Ärztinn:en/Psychotherapeutinn:en nach persönlichem Patientinn:en-Kontakt, nicht auch per Telefon/Videosprechstunde.
  • Die Krankentransporte zu notwendiger ambulanter Behandlung von Corona-Patientinn:en ist wieder genehmigungspflichtig, auch bei behördlich angeordneter Quarantäne.

 

Verordnung von Soziotherapie

  • Die Frist zur Vorlage der Verordnung zur Genehmigung bei der Krankenkasse beträgt 3 Arbeitstage folgend auf den Tag der Ausstellung (Montag bis Freitag)

 

Verordnung von Spezialisierte ambulante Palliativversorgung/ SAPV

  • Die Frist zur Vorlage der Verordnung zur Genehmigung bei der Krankenkasse ist wieder spätestens an dem 3. auf die Ausstellung folgenden Arbeitstag.

 

Überweisungen

  • Die Ausstellung von Ärztinn:en/Psychotherapeutinn:en nach persönlichem Patientinn:en-Kontakt, auch per Telefon/Videosprechstunde ist weiterhin möglich.

 

Entlassmanagement Krankenhaus: Corona-Sonderregelungen werden verlängert

Bis zum 25. November 2022 gelten die Corona-Sonderregelungen weiter:

  • Arzneimittel: keine Begrenzung auf Packung mit kleinstem Packungsgrößenkennzeichen.
  • Für bis zu 14 (statt 7) Kalendertage: AU-Bescheinigung, Verordnung häuslicher Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel, Soziotherapie, SAPV.

 

Und dann die Bürgertests, ab 1.7.22 sind nicht alle Tests mehr kostenlos!

Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben lt. Bundesministerium für Gesundheit:

  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Pflege
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

Und das ganze muss ja auch nachgewiesen werden, und das soll folgendermaßen möglich sein.

 

So weist man den Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest nach:

Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen: Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation vorlegen. Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen. Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor, gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen.

Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort durchgeführt werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht. Als Nachweis bei der Teststelle kann z. B. das auf der Internetseite des BMG eingestellte Musterformular nach Bestätigung durch das Pflegeheim genutzt werden. Der Besuch kann aber auch durch andere Mittel, etwa eine Selbstauskunft gegenüber der Teststelle, glaubhaft gemacht werden.

Pflegende Angehörige müssen ebenfalls gegenüber der Teststelle glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, z. B. durch formlose Selbstauskunft oder einen Beleg des Pflegestatus.

Auch Leistungsberechtigte im Rahmen eines Persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte Personen müssen diesen Umstand glaubhaft machen. Eine leistungsberechtigte Person nach § 29 SGB IX kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen.

 

Eigenbeteiligung von 3 Euro muss bezahlt werden:

Auch bei Veranstaltungen in Innenräumen, nach Risikokontakten, wenn die Corona-Warn-App eine rote Warnung anzeigt oder um vulnerable Gruppen zu schützen, ist es sinnvoll, sich testen zu lassen, um Infektionsketten zu unterbrechen. Wer einen solchen Test braucht, wird weiterhin vom Staat unterstützt. Er muss sich künftig aber mit 3 Euro beteiligen. Das gilt bei:

  • Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen
  • Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
  • Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“).

Und das sind noch lange nicht alle Regelungen. Diese sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit nachlesbar.

 

Quellen:

Mitteilung des G-BA: www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1050/, abgerufen am 19.6.2022

Kassenärztliche Bundesvereinigung: www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Veranlasste_Leistungen.pdf, abgerufen am 19.6.2022

Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests, www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html, abgrufen am 1.7.2022

Pressemitteilung G-BA vom 4.8.2022: www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1064/, abgerufen am 4.8.2022

 

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