Einsichtnahmerecht der Krankenkassen in Behandlungsunterlagen
Der Datenschutz sollte sehr hoch angesiedelt sein, gerade wenn es um die Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen geht.
Datenschutz: um was geht es wirklich
Das klagende Krankenhaus wollte eine Honorarzahlung erstreiten, es ging um eine verstorbene Patienten, kodiert wurde der OPS -Code 8-550, geriatrische Komplexbehandlung. Die Krankenkasse hatte im Wege der Verrechnung nach bereits erfolgter Zahlung, sich Geld „zurückgeholt“.
Wie zu erwarten, klagte dagegen das Krankenhaus. Das Krankenhaus hatte dem Sozialgericht die Behandlungsunterlagen vollständig überlassen. Diese Behandlungsunterlagen gingen nur an den Sachverständigen, der daraufhin zum Ergebnis gekommen war, dass das Krankenhaus einen Anspruch auf Zahlung habe. Der Datenschutz zur Einsichtnahme in Patientenunterlagen sollte gewährt werden. Das Krankenhaus untersagte bei Übergabe der Gesamt-Behandlungsunterlagen an das Sozialgericht ausdrücklich eine Einsichtnahme durch die beklagte Krankenkasse. Die Unterlagen sollten nur von einem Sachverständigen eingesehen werden. Vor dem Sozialgericht bekam das Krankenhaus recht. Das gefiel naturgemäß der Krankenkasse nicht.
Datenschutz: BSG sah es anders als das Landessozialgericht
Die Krankenkasse bemühte daraufhin das Bundessozialgericht (BSG). Das entschied, dass das Recht der beklagten Krankenkasse auf rechtliches Gehör (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt worden sei.
Grund? In den Vorinstanzen hatte man der Krankenkasse den Einblick in die vollständigen Krankenhausunterlagen verweigert! Ob hier die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Rolle gespielt hat?
Zumindest lässt es einen doch stutzen. Sollte es nicht so sein, dass nur dem MDK Behandlungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden dürfen und die Krankenkassen aus Datenschutz-Gründen kein Einsichtnahmerecht haben?
Das BSG kam zu dem Ergebnis, dass die beklagte Krankenkasse sich ohne Kenntnis der vollständigen Behandlungsunterlagen nicht dazu äußern können, ob ihr bisher nicht zugänglich gemachte Teile, diese hatte ja keinen vollständigen Einblick, eventuell doch Hinweise enthalten, die gegen die durch das Landessozialgericht erfolgte Beweiswürdigung sprächen.
Auch zur Dokumentation macht das BSG klare Aussagen. Bemerkenswert ist hierbei, dass es Forderungen an die Behandlungsdokumentation gibt. In diesem Fall geht es um den OPS-Code 8-550 (geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung) und die Dokumentation der wöchentlichen Teamsitzungen.
Quelle: Walter, jurisPR-MedizinR 5/2018 Anm. 1, Publiziert am 28.06.2018
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