Interessant, da möchte ein Patient der Multiple-Sklerose hat, mit einem E-Rollstuhl versorgt werden. Doch die Krankenkasse verweigert ihm den E-Rollstuhl, er sei blind und damit nicht verkehrstauglich.

Nun, das hört sich erstmal als nachvollziehbar an. Aber der Mann konnte wegen seiner Multiplen-Sklerose immer schlechter gehen und musst bereits einen Greifreifen-Rollstuhl einsetzen. Seine Arme wurden jedoch immer kraftloser. Lediglich mit kleinen Trippelschritten konnte er sich noch selbständig bewegen. Um aber weiterhin selbständig zu sein, beantragte er die Versorgung mein einem E-Rollstuhl. Die Kasse war jedoch der Meinung, dass auch zulassungsfreie Kraftfahrzeuge, wie ein E-Rollstuhl, nur geführt werden dürfen, wenn man dafür geeignet ist. Eine Eigen- bzw. Fremdgefährdung lasse sich ja nicht ausschließen und dafür kann die Kasse eben nicht haften. Er soll seinen alten Greifrollstuhl nehmen.

Das ließ sich der Patient nicht gefallen und hielt entgegen, dass er sich mit einem Langstock schon früher gut orientieren konnte. Das habe er nun auch mit dem Elektrorollstuhl trainiert. Ohne den E-Rollstuhl kann er nicht mehr ohne fremde Hilfe das Haus verlassen. Den Greifrollstuhl kann er, aufgrund seiner Kraftlosigkeit, nicht mehr benutzen. 

Selbständigkeit und Eigenverantwortung muss jeder für sich selbst tragen, auch Menschen die schlecht sehen!

Wie das Gericht entschieden hat, erfahren Sie in der Pressemitteilung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

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