Die Digitalisierung im Gesundheitswesen schreitet voran. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die eAU, soll nun ab 1.1.2023 für alle Arbeitgeber verpflichtend sein.

Weniger Papier, dafür mehr digital. Mit einem einfachen Klick sollen alle wichtigen Betriebe bzw. Institutionen über die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten informiert werden. Dazu gehört neben der Krankenkasse auch der Arbeitgeber. Sollen doch wichtige Abgabefristen nicht versäumt werden. Statt papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Post zu versenden, soll nun die eAU Erleichterungen beim Versenden bringen. Und das ist auch gut so, denn der Anspruch des gesetzlich Versicherten auf Krankengeld beginnt grundsätzlich von dem Tag der ärztlichen Feststellung an.

Sollte in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit jemand arbeitsunfähig werden, so steht der Person ein Verletztengeld zu. Das Verletztengeld bekommt diese Person aber nicht von der gesetzlichen Krankenkasse sondern von der Unfallversicherung. Das wiederum wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Arbeitslose, die während des Bezuges von Arbeitslosengeld stationär behandelt werden, verlieren vorerst nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Deshalb ist es wichtig, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schnellstmöglich den unterschiedlichen Institutionen auch vorgelegt wird. Doch bisher gibt es noch keine konkreten Ausführungen, wie die Datenweiterleitung an diese Institutionen erfolgen soll.

 

eAU startete 2021, so hatte man gehofft

In 2021 Jahr sollte allerdings nur der erste Schritt, nämlich die digitale Übermittlung an die Krankenkassen, starten. Seit dem 1. Oktober 2021 sind die Arztpraxen in der Pflicht, die eAU an die Krankenkassen zu übermitteln. Das Papierformular wird durch einfache unterschriebene Ausdrucke für gesetzlich Versichert und Arbeitgeber ersetzt. Auch weiterhin muss der bzw. die Beschäftigte ihren Arbeitgeber über ihre Arbeitsunfähigkeit informieren.

 

Nächster Step: Juli 2022

Ab dem 1. Juli 2022 sollen dann die Krankenkassen die Daten der eAU digital an den Arbeitgeber weiterleiten, bzw. dieser ruft die Daten vom Server der gesetzlichen Krankenkasse ab. Einen einfachen Papierausdruck und auf Wunsch zusätzlich einen Papierausdruck für den Arbeitgeber kann der/die Patient/in vom Arzt, der Ärztin erhalten.  Sollte die TI streiken, Daten nicht weitergeleitet werden können, es also technische Ausfälle oder Störungen geben, dann können Papierausdrucke aus dem Praxisverwaltungssystem der Artpraxis erzeugt werden. Dieser Ausdruck kann dann der Krankenkasse oder dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Ist die Störung behoben, erfolgt die Datenweiterleitung wieder digital.

Quellen: KBV

Klar ist derzeit noch nicht, ob auch die Unfallversicherung oder auch die Agentur für Arbeit digital die Daten abrufen kann, oder ob hier die Papierversion doch noch versendet werden muss.

 

Wann darf die AU digital ausgestellt werden und für wie lange?

Hierzu gibt es eine eindeutige Regelung in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschsses (G-BA), die aktuell im Januar 22 überarbeitet und im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

Vom Grundsatz her stellt nach wie vor der Arzt, die Ärztin die Arbeitsunfähigkeit (AU) fest. Und das geht nur, wenn man persönlich oder im Wege der Videosprechstunde mit der Ärztin, dem Arzt in Kontakt steht. Und da, wo eine persönliche Untersuchung notwendig ist, ist eine Videosprechstunde nicht zielführend.

Es gibt aber auch Symptome, wo man nicht unbedingt bei der Ärztin, dem Arzt vorstellig werden muss oder man ist als Patient:in in der Praxis bekannt. Bis zu sieben Kalendertage kann der Arzt, die Ärztin die erste eAU ausstellen, wenn aufgrund früherer Behandlung man dort bekannt ist. Sollte der Arzt, die Ärztin uns nichtkennen, dann ist es möglich eine eAU bis zu drei Kalendertage auszustellen, vorausgesetzt eine körperliche Untersuchung ist nicht notwendig oder auch anders ausgedrückt, die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist im Rahmen der Videosprechstunde nicht möglich.

Und auch wichtig: die Ärztin oder der Arzt muss über die eingeschränkten Möglichkeiten der Befunderhebung, um eine AU festzustellen, im Rahmen der Videosprechstunde aufklären. Weiter besagt die Richtline des G-BA, dass ein Anspruch auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde nicht besteht.

Einfacher ist es natürlich, wenn die AU „verlängert“ werden soll und es vorher eine persönliche Untersuchung gegeben hat.

Hier finden Sie die Richtlinie des G-BA zum Nachlesen.

 

Ärzteschaft ist sauer

Sauer ist die Ärzteschaft, auch wenn diese die Digitalisierung begrüßen. Sie fordern cybersichere digitale Anwendungen, die der Zusammenarbeit mit anderen am Gesundheitssystem Beteiligten zugutekomme. Die geplanten Umstellungen m Rahmen der Digitalisierung greift in erheblichem Maße in die Praxisabläufe ein. Für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird ein funktionierender Anschluss an die Telematikinfrastruktur benötigt. Und die Technik muss ja nicht nur in der Arztpraxis funktionieren, bei der eAU  ist ja auch das Zusammenspiel mit Krankenkassen, Apotheken und Arbeitgebern notwendig. Und die Daten sollen ja auch in der elektronischen Patientenakte / Versichertenakte einfließen können.

Es ist davon auszugehen, dass das Testzeitfenster zu kurz ist und bei laufendem Praxisbetriebe sowie ohne die Berücksichtigung der in den Praxen schon vorhanden IT, die Umsetzung „nicht funktionieren kann“. (Petitionen/Ausschuss vom 14.2.2022).

Schaun wir mal, wann die eAU tatsächlich funktionieren wird. Derzeit gelingt es wohl noch nicht!

 

Jetzt aber, ab 1.1.23 soll es richtig losgehen

Ab Januar 23 sind nun die Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Der erkrankte Beschäftigte muss sich dann noch z. B. telefonisch oder per E-Mail krankmelden. Die Vorlage der AU auf Papier ist dann gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Das bedeutet, dass die Arztpraxen oder auch Krankenhausärzte-/ärztinnen keine ausgedruckte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) für den Arbeitgeber aushändigen müssen. Nur in Ausnahmefällen, wie bei Arbeitslosen, ist das notwendig und wenn die Technik komplett versagt. Dann ist das papiergebundene Ersatzverfahren anzuwenden. In diesem Fall könnten die Daten durch einen aufgedruckten Barcode von den Krankenkassen ohne großen Aufwand digitalisiert und den Arbeitgebern bereitgestellt werden. Das gilt auch für Folgebescheinigungen. Spätestens bis 24:00 Uhr übermittelt die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse. Und dennoch stellt sich die Frage: „Sind alle Arbeitgeber schon technisch in der Lage, die eAU vom bereitgestellten Server der Krankenasse abzurufen?“

Viele befürchten, dass dies noch nicht bei jedem Arbeitgeber möglich sein wird. Einige niedergelassene Ärzt:innen, auch Krankenhausärzt:innen, werden im Januar sicherlich auch weiterhin einen Ausdruck der AU vornehmen, denn sonst kommen die Beschäftigten erneut in die Praxis oder ins Krankenhaus, und wollen eine papierbasierte AU für den Arbeitgeber in ausgedruckter Form haben.

 

eAU erhalten nicht Alle:

Bei privat Versicherten, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland oder der Ausstellung von Bescheinigungen bei Krankheit eines Kindes (Muster 21) bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der Vorlagepflicht der Beschäftigten. (Kassenärztliche Bundesvereinigung, KBV)

Stand: 9.12.2022

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