Pflegebedürftige haben ein Recht auf Einsicht in ihre elektronische Pflegedokumentation

Die sogenannten Maßstäbe und Grundsätze (MuG) für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements in der ambulanten Pflege wurden zuletzt am 09.11.2022 geändert.

War es doch bisher so, dass in die digitale Pflegedokumentation nicht unbedingt hineingeschaut werden konnte. Pflegebedürftige oder auch pflegende An- und Zugehörige wussten also nicht, was von der Pflegekraft aufgeschrieben wurde. Die ambulanten Pflegedienste konnten sich darauf berufen, dass dies nicht vorgesehen sei.

Doch nun wurde die MuG für die ambulante Pflege geändert und folgende Aussagen findet man dort zur digitalen bzw. elektronischen Pflegedokumentation folgendes:

 

Elektronische Pflegedokumentation, barrierefreie Einsicht

„Wird die Pflegedokumentation in elektronischer Form erstellt, stellt der Pflegedienst sicher, dass die pflegebedürftige Person1 sowie die an der Versorgung Beteiligten für ihre Leistungsbereiche plattformunabhängig und technisch barrierefrei Einsicht in die Inhalte der elektronischen Pflegedokumentation nehmen können. Zudem wird technisch sichergestellt, dass Aktualisierungen bzw. Änderungen nachvollziehbar dargestellt werden.

Ist der pflegebedürftigen Person2 eine Einsicht in die elektronische Pflegedokumentation nicht möglich, hat der ambulante Pflegedienst die Pflegedokumentation der pflegebedürftigen Person3 unverzüglich in Papierform zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die Anforderungen an den Datenschutz und an die Datensicherheit zu beachten.
Wichtige Stamm- und Notfalldaten, die in der Pflegedokumentation enthalten sind, sind bei der pflegebedürftigen Person weiterhin in Papierform aufzubewahren. Dies beinhaltet die Stammdaten der pflegebedürftigen Person, Kontaktdaten des Pflegedienstes, medizinische und pflegerelevante Hauptdiagnosen, vorliegende Erkenntnisse des Pflegedienstes zu ärztlich verordneten Medikamenten4, Allergien/Unverträglichkeiten, die in den Stammdaten hinterlegten Kontaktdaten der An- und Zugehörigen und ggf. eine Patientenverfügung bzw. eine Vorsorgevollmacht und /oder Betreuungsverfügung in der dem Pflegedienst vorliegenden Version bzw. Angaben zum Aufbewahrungsort.
Soweit dem Pflegedienst eine Einwilligung der pflegebedürftigen Person5 vorliegt, sind allen an der medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Versorgung und Betreuung der pflegebedürftigen Person beteiligten Personen, insbesondere Ärztinnen/Ärzte, Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten sowie Betreuungskräfte, die für die jeweilige Behandlung erforderlichen Informationen über einen Online-Zugriff mit gesonderten Zugriffsrechten für ihren Bereich zu gewähren. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.“ (MuG)

Quelle: Medizinischer Dienst Bund, Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität (MuG) in der ambulanten Pflege. Gültig ab 01.01.2023