Der Bundestag hat grünes Licht gegeben für die epidemische Notlage. Konkret hat er für die Verlängerung der in der Corona-Pandemie verhängten „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ zugestimmt. Eine Ausdehnung der Sonderbefugnisse des Bunds bis zum 30. Juni 2021 sind demnach möglich. Alle drei Monate soll der Bundestag über eine Verlängerung der epidemischen Notlage entscheiden. Wichtig zu wissen, stimmt das Parlament dem nicht zu, dann wäre die Notlage automatisch aufgehoben.  CDU/CSU und SPD haben sich zudem darauf verständigt, ein parlamentarisches Begleitgremium zur Covid-19-Gesetzgebung einzurichten. Das sogenannte Corona-Kabinett muss dem Pandemiebeirat Bericht erstatten. Damit wird die Regierung dann stärker kontrolliert werden.

Hinzu kommt, dass für die Corona-Beschränkungen und Corona-Lockerungen künftig nicht nur der Inzidenzwert herangezogen wird, sondern auch weitere Faktoren, wie die Zahl der Geimpften und der R-Wert.

 

Epidemische Notlage und das Entlassmanagement

Das heißt, dass ggf. die Krankenhäuser im Rahmen des Entlassungsmanagements ihre Verordnungen weiterhin für einen längeren Zeitraum ausstellen können.

Denn solange der Deutsche Bundestag  (§ 5 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz) eine „epidemische Notlage“, bzw. richtiger eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt hat, legte der Gemeinsamen Bundesausschuss andere Zeiträume für die Verordnungen im Rahmen des Entlassungsmanagements fest.

 

Verordnungen

Die Regelung sah bisher vor, dass der/die Versicherte innerhalb von 7 bzw. unter CORONA 14 Tagen der Beginn der Verordnung in Anspruch genommen werden musste. Der Abschluss der Verordnung  verlängert sich von 12 auf 21 Kalendertagen.

 

Arzneimittelversorgung:

  • Für die Arzneimittelverordnungen gelten sechs statt drei Werktage, allerdings sind Sonderregelungen zu beachten sie die Mitgabe von Arzneimittel zur Überbrückung des Wochenendes oder der Feiertag.
  • Packungsgröße: eine Packung kann bis zu N3 verordnet werden
  • Entlassrezepte dürfen innerhalb von 6 Werktagen beliefert werden, der Ausstellungs­tag ist mitzu­zählen, sofern er ein Werktag ist.
  • Verordnungen „sonstige Arzneimittelversorgung“ sind bis zu 14 Tage möglich, wie die Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen

 

Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitbescheinigung:

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) konnte bei einer epidemischen Notlage bisher bis zu 14 Tage ausgestellt werden.

Bitte beachten: Die Feststellung der stufenweisen Wiedereingliederung (§ 7 Abs. 1 AU-RL) erfolgt nicht im Rahmen des Entlassungsmanagements. Dies ist im Rahmenvertrag, der Änderungsvereinbarung vom 15.6.2020 festgelegt worden.

Damit die längeren Zeiträume auch weiterhin gelten, muss der Gemeinsame Bundeausschuss (G-BA) dies jedoch erneut noch in seiner Richtlinie so festlegen.

Stand. 4.3.2021

Quelle: Deutscher Bundestag