Hinzu kommt, dass für die Corona-Beschränkungen und Corona-Lockerungen künftig nicht nur der Inzidenzwert herangezogen wird, sondern auch weitere Faktoren, wie die Zahl der Geimpften und der R-Wert.
Epidemische Notlage und das Entlassmanagement
Das heißt, dass ggf. die Krankenhäuser im Rahmen des Entlassungsmanagements ihre Verordnungen weiterhin für einen längeren Zeitraum ausstellen können.
Denn solange der Deutsche Bundestag (§ 5 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz) eine „epidemische Notlage“, bzw. richtiger eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt hat, legte der Gemeinsamen Bundesausschuss andere Zeiträume für die Verordnungen im Rahmen des Entlassungsmanagements fest.
Verordnungen
Die Regelung sah bisher vor, dass der/die Versicherte innerhalb von 7 bzw. unter CORONA 14 Tagen der Beginn der Verordnung in Anspruch genommen werden musste. Der Abschluss der Verordnung verlängert sich von 12 auf 21 Kalendertagen.
Arzneimittelversorgung:
- Für die Arzneimittelverordnungen gelten sechs statt drei Werktage, allerdings sind Sonderregelungen zu beachten sie die Mitgabe von Arzneimittel zur Überbrückung des Wochenendes oder der Feiertag.
- Packungsgröße: eine Packung kann bis zu N3 verordnet werden
- Entlassrezepte dürfen innerhalb von 6 Werktagen beliefert werden, der Ausstellungstag ist mitzuzählen, sofern er ein Werktag ist.
- Verordnungen „sonstige Arzneimittelversorgung“ sind bis zu 14 Tage möglich, wie die Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen
Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitbescheinigung:
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) konnte bei einer epidemischen Notlage bisher bis zu 14 Tage ausgestellt werden.
Bitte beachten: Die Feststellung der stufenweisen Wiedereingliederung (§ 7 Abs. 1 AU-RL) erfolgt nicht im Rahmen des Entlassungsmanagements. Dies ist im Rahmenvertrag, der Änderungsvereinbarung vom 15.6.2020 festgelegt worden.
Damit die längeren Zeiträume auch weiterhin gelten, muss der Gemeinsame Bundeausschuss (G-BA) dies jedoch erneut noch in seiner Richtlinie so festlegen.
Stand. 4.3.2021
Quelle: Deutscher Bundestag