Ist einem Versicherten die Weiterführung des eigenen Haushalts aufgrund einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation nicht möglich, dann wird ihm bzw. ihr eine Haushaltshilfe gewährleistet.

Aber nur dann, wenn eine andere im Haushalt lebende Person diesen nicht weiterführen kann und ein Kind, das noch keine zwölf Jahre alt ist, ebenfalls in diesem Haushalt mit lebt. Auch wird eine Haushaltshilfe gewährt, wenn das Kind behindert und dadurch auf Hilfe angewiesen ist.

 

Der Fall

In diesem Fall hat ein Familienvater eine Haushaltshilfe aufgrund seiner stationären Reha beantragt. Die Haushaltshilfe sollte für seine Familie tätig werden während seines stationären Reha-Aufenthaltes. Seine schwangere Frau, die das dritte Kind erwartet und einen Teilzeit-Job hat, benötige eine Haushaltshilfe zur Unterstützung für die 4 und 8 Jahre alten Kinder. Als Familienvater hat er das Einkaufen, Kochen und auch Putzen erledigt. Da er nun zur Reha ging, hat er eine Haushaltshilfe noch am gleichen Tag durch eine Firma beauftragt, die während der Reha-Zeit von 5 Wochen 3-4 Tage in der Woche für jeweils 3 Stunden tätig sein sollte.

Die zuständige Rentenversicherung hat die Kostenerstattung abgelehnt, denn seine Frau könne ja den Haushalt führen. Der Verweis auf die Krankenversicherung, wenn seine Frau aufgrund der Schwangerschaft den Haushalt nicht führen könnte, machte die Rentenversicherung ebenfalls. Der nächste Hinweis folgt natürlich auch, der Familienvater hat eine Haushaltshilfe beauftragt ohne abzuwarten, wie die Entscheidung der Rentenversicherung ausfallen würde. Deshalb also keine Kostenübernahme.

 

Haushaltshilfe ja oder nein? So hat das Landessozialgericht entschieden

Das Landesozialgericht hat die Rentenversicherung zur Erstattung der angefallenen Kosten von rund 2.000 € verurteilt. Denn logischerweise kann der Familienvater während der stationären Reha den Haushalt mit zwei kleinen Kindern nicht weiterführen. Seiner teilzeitbeschäftigten schwangeren Frau ist die vollständige und alleinige Führung des Haushaltes mit zwei kleinen Kindern während der Reha-Zeit nicht zumutbar gewesen. Lediglich leichte Haushaltstätigkeiten hat sie verrichten können, so die Richter.

Auch haben Richter die Rentenversicherung darauf hingewiesen, dass dieser keine eigenen Kräfte für Haushaltshilfe zur Verfügung stünden. Damit sei die Haushaltshilfe stets in Form der Kostenerstattung für eine vom Rehabilitanden selbstbeschafften Ersatzkraft zu erbringen. Im Übrigen habe es sich aber auch um eine unaufschiebbare Leistung gehandelt. Der Versicherte hätte allenfalls den Beginn der Maßnahme verschieben können. Es sei jedoch sinnvoll gewesen, noch vor der Geburt des dritten Kindes die Reha-Maßnahme durchzuführen, zumal diese unter anderem der Behandlung der psychischen Erkrankung gedient habe.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt Nr. 10/2021 v. 20.07.2021, Aktenzeichen L2R 360/18

zuerst erschienen auf jurs.de

Ihnen ist auf dieser Seite zur Haushaltshilfe etwas aufgefallen? Teilen Sie es mir mit.

14 + 6 =