Anspruch auf Rollstuhl mit motorunterstützten Rollstuhlzuggerät

Jede Hilfsmittelversorgung prüft die gesetzliche Krankenkasse überaus kritisch. In diesem Fall geht es um eine Rollstuhl-Versorgung mit motorunterstützten Rollstuhlzuggerät. Im Fokus der Krankenkasse steht das Wirtschaftlichkeitsgebot. Aus der ärztlichen Verordnung muss erkennbar sein, warum ein Hilfsmittel notwendig ist. Gerne zieht die gesetzliche Krankenkassen den Medizinischen Dienst der Krankenkassen zu rate.

In diesem Fall musste das Sozialgericht (SG) Osnabrück, Aktenzeichen S42 KR 516/16 entscheiden, ob die gesetzliche Krankenversicherung verpflichtet ist, einen gesetzlich Krankenversicherten, der an einer Spastischen Spinalparalyse (HSP) leidet, mit einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung zu versorgen. Die HSP ist eine langsam fortschreitende Erkrankung, die durch eine spastische Gangstörung charakterisiert ist.

 

MDK sah keine Notwendigkeit auf einen Rollstuhl mit motorunterstützen Rollstuhlzuggerät

Der Medizinische sah keine Notwendigkeit die Versorgung des Versicherten mit einem Rollstuhl mit motorunterstützen Rollstuhlzuggerät. Er hielt das begehrte Hilfsmittel für nicht erforderlich, weder um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, noch um einer Behinderung des Versicherten vorzubeugen oder diese auszugleichen. Aufgrund dessen lehnte die Krankenkasse die Hilfsmittelversorgung deren Kosten auf knapp 10.000 Euro sein sollten, ab. Die Krankenkasse wollte der ärztlichen Begründung ihres Versicherten, dass diese Versorgung der Sicherung der Mobilität und der selbstbestimmten Lebensweise des 1966 geborenen, nicht folgen.

Deshalb klagte der Versicherte dagegen.  Das Urteil des SG Osnabrück (Aktenzeichen S42 KR 516/16) ist noch nicht rechtskräftig, so viel sei aber verraten, der Versicherte soll recht bekommen. Das SG Osnabrück hat unter anderem Entschieden, dass maßgebend für den von der gesetzlichen Krankenversicherung insoweit zu gewährenden Behinderungsausgleich der Bewegungsradius sei, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreiche. Diesem Grundbedürfnis ist Rechnung zu tragen.  Sowohl Ärzte und der Kläger führten übereinstimmend aus, dass sich durch das häufige und stetige Sitzen die Muskulatur zunehmend zurückbilde, deshalb ist die Versorgung nur mit eine E-Rollstuhl auch nicht zielführend. Durch die Versorgung mit einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät habe der Kläger die Möglichkeit, sowohl den Elektroantrieb zu nutzen, als auch selbst noch Kraft zur Fortbewegung aufzuwenden.

Es gab noch weitere wesentliche Begründungen, die in juris nachzulesen sind.

Stand: 25.12.2018

 

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