Impfen mit der zweiten Dosis von AstraZenca sollten unter 60jährige nicht mehr machen oder doch?

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass wer eine Erstimpfung mit dem AstraZeneca-Impfstoff erhalten hat, zwölf Wochen später einen mRNA-Impfstoff bekommen (derzeit also den Impfstoff von BioNTech / Pfizer bzw. Moderna) soll. Sie bezieht sich auf die Empfehlung der ständigen Impfkommission, der STIKO. Die Gründe hat das Bundesgesundheitsministerium in einem kurzen Erklärvideo aufgeführt. Das Erklärvideo ist >>> hier  zu finden. Wer allerdings sein 60. Lebensjahr vollendet hat, kann seine Zweitimpfung erhalten. Dennoch, so zeigt es der Beitrag in der Gelben Liste, das nur klinische Studien Antworten liefern können, welche Impfung wie wirkt. „Dementsprechend wurde die Empfehlung der STIKO auf Experten-Einschätzungen sowie Nutzen-Risiko-Abwägungen getroffen und basiert nicht auf Ergebnissen klinischer Studien.“ Dr. Isabelle Viktoria Maucher, Gelbe Liste, 13.4.2021

So scheine sich doch einige Landesfürsten der STIKO Einschätzung anzulehnen, denn nun ist im Ärzteblatt vom 22. April zu lesen, dass die Priorisierung bei AstraZeneca ab sofort aufgehoben sei, der Impfstoff kann in den Arztpraxen auch Personen unter 60 Jahren angeboten werden, so der Gesundheitsminister aus Bayer, Herr Holetschek. Auch einige andere Bundesländer sind dieser Meinung. Und schon fordert die Kassenärztliche Bundesvereinigung, dass durch die Freigabe von AstraZeneca Impfungen an unter 60-Jährige mehr Rechtssicherhit für die Ärzte für den Fall von Nebenwirkungen geben müsse.

Während durch den Impfstart in den Hausarztpraxen die Zahl derer die sich täglich impfen lassen, deutlich steigt, klettert leider auch der Inzidenzwert bei den Neu-Infektionen stetig nach oben.

Das Bundeskabinett hat aus diesem Grund eine Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Diese sieht eine Notbremse mit einheitlichen Regelungen in allen Stadt- und Landkreisen vor, wenn die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt.

Maßnahmen im Infektionsschutzgesetz zur Kontaktreduzierung. Details in der Bildbeschreibung.

 

 

 

 

 

 

 

 

Regelungen der Notbremse zum Einzelhandel und zum Sport.

 

 

 

 

 

 

 

 

Regelung der Notbremse bei Kultur, Freizeit, körpernahen Dienstleistungen und Gastronomie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: Bundesregierung

Auch weiterhin ist es wichtig, dass eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems und insbesondere der Krankenhäuser und des dort tätigen Personals, zu verhindern ist. Das systematische Testen ist ein Mittel, bei niedrigeren Inzidenzen kontrollierte und nachhaltige Öffnungen von Betrieben, die derzeit geschlossen sind, zu ermöglichen.

Die Maßnahmen aus der Notbremse sind im neu eingefügten § 28b Infektionsschutzgesetz zu finden.

Die vorgeschlagenen Regelungen zur Notbremse können >>> hier nachgelesen werden.

Quelle: Bunderegierung, 22. April 2021