Kostenübernahme für behindertengerechtes KFZ

Das Sozialgericht (SG) Detmold hat entschieden, dass eine querschnittsgelähmte Frau einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug (KFZ) hat.

Die Klägerin, eine Frau,  wollte zuerst die Kostenübernahme durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe erreichen. Dieser lehnte jedoch einen entsprechenden Antrag der Frau, die Mutter von zwei Kindern ist, ab. Die Begründung , sie sei auf die Benutzung eines KFZ nicht angewiesen. Zum einen müsse die Krankenkasse die Kosten für die Fahrten zum Arzt und zu Therapien übernehmen und zum anderen könnten die anderen Fahrten ja durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und den Behindertenfahrdienst abgedeckt werden.

 

Die gute Nachricht!

Das SG Detmold hat den Landschaftsverband zur Übernahme der Kosten für ein gebrauchtes KFZ und des damit verbundenen behindertengerechten Umbau verurteilt! Denn zu beachten ist, durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gesellschaft teilnehme möchte ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen und nicht der Kostenträger. Die Wünsche des Einzelnen sind somit zu berücksichtigen.

 

Bedingungen beachten:

Behinderte Eltern haben, so das SG Detmold, einen Anspruch darauf, dass sie im Rahmen der Eingliederungshilfe auch Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder erhielten, wenn dies aufgrund ihrer Behinderung erforderlich sei. Wichtig ist, dass also überzeugend dargelegt wird, wozu das behindertengerechte KFZ benötigt wird. Auch die Frau hat das Bedürfnis sich u.a. mit einer Freundin zu treffen oder ins Kino gehen zu wollen, und dafür benötigt sie das Fahrzeug. Aber auch für gemeinsame Freizeitaktivitäten oder Schulfahrten mit den Kindern benötigt sie ein Fahrzeug.

 

Es kommt auf den Einzelfall an!

Die Anschaffung eines KFZ ist dann entbehrlich, so das SG Detomold, wenn die Eingliederungs- bzw. Teilhabeziele mit dem öffentlichen Personenverkehr und ggf. unter ergänzender Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zumutbar verwirklicht werden könnten. Die Frau konnte jedoch begründen, warum das nicht ausreichend möglich ist. Ein öffentlicher Personennahverkehr am Wohnort ist nur in Form eines sog. Taxibusses möglich, dieser ist noch nicht einmal barrierefrei und kann folglich auch nicht genutzt werden. Auch der Rollstuhl, den sie nutzt, kann mit dem Fahrzeug nicht transportiert werden. Auch eine Verweisung auf den Behindertenfahrdienst kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das vom Kreis pro Person zur Verfügung gestellte monatliche Budget von 100 Euro reicht nicht, um den Fahrbedarf zu decken. Sie möchte die Kinder auch zur Schule ja fahren, und das eben täglich, und so flexibel ist der Behindertenfahrdienst eben nicht immer, denn die Fahrt muss frühzeitig angemeldet und feste Uhrzeiten vereinbart werden. Und das ist eben nicht immer möglich.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle:  Urteil vom 05.12.2019, Aktenzeichen S 11 SO 255/18,  Pressemitteilung des SG Detmold v. 02.03.2020