Kurzzeitpflege geht auch ohne Pflegegrad

Die Leistungen der Kurzzeitpflege nach dem Sozialgesetzbuch V (§ 39c SGB V) werden auf Antrag gewährt. Zuerst muss allerdings eine ärztliche Bescheinigung vorliegen. Die medizinische Notwendigkeit einer Kurzzeitpflege bei nicht vorliegender Pflegebedürftigkeit, d.h. ohne Pflegegrad 2 – 5, muss der Krankenkasse vorgelegt werden. Aus der sogenannten Notwendigkeitsbescheinigung des Arztes sollte auf jeden Fall hervorgehen, dass aufgrund einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit ein Kurzzeitpflegeaufenthalt notwendig ist.

Beachte jedoch, der Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 1 hat jedoch nicht per se einen Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V. Der Anspruch besteht nur, wenn die entsprechenden Voraussetzungen auch vorliegen. 

 

Wie lange wird Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad gewährt?

Die Krankenkassen dürfen Kurzzeitpflege, genauso wie bei der Kurzzeitpflege für Versicherte mit einem Pflegegrad, nur für einen begrenzten Leistungszeitraum gewähren. Auf die Dauer und Leistungshöhe, verweist der § 39c SGB V explizit auf den Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB XI. Daraus wird folglich der Anspruch begrenzt auf acht Wochen je Kalenderjahr und auf einen Gesamtbetrag von aktuell bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr.  

 

Voraussetzungen beachten

Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V kommt bei Pflegegrad 1 nur in Betracht, wenn andere Leistungsansprüche den speziellen Bedarf der Versicherten bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit abdecken. Das ist insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung möglich, wenn die Versorgung nicht im erforderlichen Maße abgedeckt werden kann. Zu prüfen ist auf jeden Fall, ob eine Haushaltshilfe oder häusliche Krankenpflege nicht ausreichend sind. Es gilt folgende Prüfreihenfolge:

  1. Besteht ausschließlich ein Bedarf auf hauswirtschaftliche Unterstützung, kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Betracht, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
  2. Besteht neben einem hauswirtschaftlichen auch ein grundpflegerischer Versorgungsbedarf, kommen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V in Betracht.
  3. Besteht ein grundpflegerischer und ein hauswirtschaftlicher Versorgungsbedarf und reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht aus, weil der Versorgungsbedarf rund um die Uhr – auch nachts – besteht oder unvorhersehbar zu jeder Tages- oder Nachtzeit eintreten kann und deshalb die Versorgung mangels ergänzender Unterstützung im persönlichen Umfeld des Versicherten nur im stationären Kontext ausreichend sichergestellt werden kann, kommen Leistungen der Kurzzeitpflege  nach § 39c SGB V in zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach dem SGB XI oder in anderen geeigneten Einrichtungen in Betracht. 

 

Wie ist die Kurzzeitpflege organisiert?

Bundesweit gibt es verschiedene Organisationsformen. Überwiegend wird Kurzzeitpflege in sogenannter eingestreuter Kurzzeitpflegeplätze in stationären Pflegeeinrichtungen angeboten. Das Problem derzeit ist jedoch, dass die stationären Pflegeeinrichtungen Einzelzimmer vorhalten müssen und somit nur wenige Plätze überhaupt zur Verfügung stehen. 

Es gibt aber auch eigenständige Organisationsformen der Kurzzeitpflege im Sinne einer solitären Kurzzeitpflege innerhalb einer stationären Pflegeeinrichtung. Eine Ausnahme bildet die Versorgung mit Kurzzeitpflege allerdings im Bundesland Berlin. Dort wird diese ausschließlich in solitären Kurzzeitpflegeeinrichtungen erbracht. 

 

Fallzahlen, Tendenz steigend

Im Jahr 2017 haben die Krankenkassen in insgesamt 18.5342 Fällen Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V erbracht. Ein deutlicher Anstieg von 2016 auf 2017 ist zu verzeichnen. Zur Realisierung des Anspruchs auf Kurzzeitpflege (§ 39c SGB V) betrugen die Ausgaben im Einführungsjahr 2016 insgesamt ca. 11,5 Mio. Euro. Im Kalenderjahr 2017 wurden insgesamt bereits ca. 17,0 Mio. Euro zur Erbringung dieser Form von Kurzzeitpflege aufgewendet, Tendenz steigend. 

 

Quelle: Bericht des GKV-Spitzenverbandes zu den Erfahrungen mit der Einführung der Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drs. 19/6933)

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