Kurzzeitpflege entlastet Zu- und Angehörige
Lukrativ ist jedoch für die Anbieter die Kurzzeitpflege nicht. Denn die Kurzzeitpflegegäste beteiligen sich beispielsweise nicht an den Investitionskosten der stationären Pflegeeinrichtungen mit eingestreuten Plätzen. Auch solitäre Angebote lohnen sich nicht. Die saisonal bedingte Auslastung erfordert viel Personal während der jeweiligen Urlaubssaison, danach aber eben nicht mehr.
Die Personalvorhaltekosten sind den meisten Anbietern einfach zu hoch. Unattraktiv also für die Pflegeeinrichtungen Kurzzeitpflegeplätze anzubieten. Deshalb nimmt die Zahl der Anbieter immer mehr ab.
Das hat Niedersachsen vor
Dem Versorgungsmangel will nun Niedersachsen begegnen. Vor diesem Hintergrund wird dort nun geplant, dass vorhandene Kapazitätsreserven in vollstationären Pflegeeinrichtungen für die Kurzzeitpflege mobilisiert werden. Das heißt, dass das Land Niedersachsen zukünftig vollstationären Pflegeeinrichtungen das finanzielle Risiko nehmen wird, wenn diese Pflegeeinrichtungen für einen Zeitraum von drei Jahren verlässliche Kurzzeitpflegeplätze anbieten. Hierfür hat Niedersachsen 5,5 Millionen Euro pro Jahr in den Haushalt eingeplant. So sieht es der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes“ vor.
Quelle: Presseinformation Niedersächsisches Ministerium für Soziale, Gesundheit und Gleichstellung, abgerufen am 18.12.2021
Und das ist nun ab 1.1.2022 vorgesehen für die Kurzzeitpflege und die ambulanten Pflegeleistungen!
Kurzzeitpflege
Der Betrag für die Kurzzeitpflege wird um 10 Prozent angehoben, somit von 1612 € auf 1774 € (wenn die Erhöhung weniger als 1 € beträgt, darf gerundet werden, das SGB XI sieht keine Centbeträge vor). Die Verhinderungspflege wird nicht angehoben, somit kann der maximale Betrag für die Kurzzeitpflege nur 3386 € betragen. Mit dieser Erhöhung soll dann die Kostensteigerung, die Vergütung der Pflege- und Betreuungskräfte ausgeglichen werden.
Ambulante Pflegesachleistung
Auch hier wird es eine durchaus überschaubare Erhöhung für die Pflegebedürftigen geben. Das betrifft sowohl das Pflegegeld als auch die Pflegesachleistungen. Die häusliche Pflegehilfe als ambulante Pflegesachleistung wird um 5% erhöht und zwar
- bei Pflegegrad 2 von 689 € auf 724 €
- bei Pflegegrad 3 von 1.298 € auf 1.363 €
- bei Pflegegrad 4 von 1.612 € auf 1.693 €
- bei Pflegegrad 5 von 1.995 € auf 2.095 €.
Begründet wurde die Anhebung mit steigenden Löhnen durch die Tarifanbindung.
Quelle: Estelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 2. Aufl., § 30 SGB XI, Stand: 02.08.2021
Stand. 12.8.2021