Der Freistaat Bayern zahlt Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 ein Landespflegegeld. Der Betrag beläuft sich auf jährlich 1000 €.

Voraussetzung für das Landespflegegeld ist jedoch, dass die pflegebedürftige Person das Pflegejahr, das jeweils vom 1. Oktober bis 30. September des Folgejahres läuft, voll erlebt. Da haben sich so manche Erben gedacht, das sie einen Anspruch auf das Pflegegeld haben könnten, und das Geld nicht zurückbezahlen müssen.

Doch das Gesetz sieht allerdings vor, dass der Anspruch nicht vererblich ist. Daher ist umstritten, ob das Landesamt für Pflege das Pflegegeld von Hinterbliebenen zurückfordern kann, wenn die pflegebedürftige Person zwar nach dem 30. September aber vor der Auszahlung verstorben ist.

In einem Einzelfall hat die 59. Kammer des Sozialgerichts München nun entschieden, dass die Rückzahlung nicht verlangt werden darf. Zwar sei der Anspruch nicht vererblich, so dass die Auszahlung nach dem Tod der berechtigten Person tatsächlich zu Unrecht erfolgt sei. Da die Pflegebedürftige den Stichtag aber noch erlebt hatte, sei die Sachlage nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen Renten zu Unrecht für Zeiten nach dem Tod noch weiterbezahlt werden. Das Gericht sah insoweit keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer das Landesamt für Pflege das Pflegegeld zurückverlangen könnte.

Also doch behalten!?

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, also abwarten was da noch kommt.

Quelle: Pressemitteilung des SG München v. 30.03.2022

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