Die Pflegeberatungseinsätze nach 37.3, das heißt konkret nach § 37 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches XI, müssen regelmäßig durchgeführt werden. Das hat der Gesetzgeber für die pflegebedürftigen Personen festgelegt, die in ihrer Häuslichkeit von pflegenden Angehörigen versorgt, betreut und gepflegt werden und keinen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen. Also Pflegegeldbezieher:innen die zu 100% das Pflegegeld in Anspruch nehmen, müssen verpflichtend die Beratungsgespräch durchführen, ansonsten wird das Pflegegeld gekürzt.

Die Pflegeberatungseinsätze sind je nach Pflegegrad 1/2 oder 1/4 jährlich vorgesehen. Wer die Pflegeberatungseinsätze nach 37.3 nicht durchführen lässt, dem wird das Pflegegeld von der Pflegekasse gekürzt oder sogar ganz gestrichen. Durch den Beratungsbesuch soll die Qualität der häuslichen Pflege gesichert und pflegende Angehörige und Betroffene unterstützt werden.

Für die pflegebedürftige Personen sind die Gespräche mit dem Pflegegrad

  • 2 oder 3 – 1/2 jährlich vorgesehen
  • 4 oder 5 – 1/4 jährlich vorgesehen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 müssen keine Beratungsgespräche in Anspruch nehmen, denn sie bekommen ja auch kein Pflegegeld. Sie haben aber prinzipiell 1 x pro Halbjahr einen Anspruch auf einen Beratungseinsatz. Somit ist im Gegensatz zu den Pflegegeldempfängern der Pflegegrade 2 bis 5 die Inanspruchnahme des Beratungseinsatzes bei Pflegegrad 1 freiwillig. Die Inanspruchnahme kann aber durchaus sinnvoll sein, wenn das Gefühl bei Ihnen aufkommen sollte, dass ihr Unterstützungsbedarf, die pflegerische Versorgung, doch zugenommen hat. Vielleicht sollte ja ein höherer Pflegegrad beantragt werden?

 

Pflegeberatungseinsätze nach 37.3 ab Juli 2022 begrenzt digital weiterhin möglich

Aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen konnten die Beratungseinsätze bis zum 30.6.2022 auch digital per Videokonferenz erfolgen.

Das Pflegebonusgesetz macht es nun möglich, dass diese Beratungsgespräche weiterhin auch über ein Videokonferenzsystem durchgeführt werden können. Dem Pflegebonusgesetz hat der Bundestag am 19. Mai 2022 zugestimmt und der Bundesrat gab am 10. Juni 2022 ebenfalls grünes Licht. Darin steht u.a.: „Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung  (….) per Videokonferenz.“ Und weiter heißt es: „Die erstmalige Beratung (…) hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.“ Bundesrat, Drucksache 224/22 vom 20.05.22.

Zu beachten und wichtig ist jedoch, dass bei der Durchführung der Videokonferenz besondere Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten sind. Die gängigen Videokonferenzsystem erfüllen nicht alle Anforderungen. Hier weist der Gesetzgeber auf folgendes hin: „Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten.“ Pflegebonusgesetz im >>> Bundesanzeiger vom 29.6.2022. 

 

Was ist noch zu beachten?

  • Neben den richtigen Anbietern muss natürlich die betroffene Person für das Videogespräch eine Einwilligung abgeben.
  • Das Videogespräch muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. Außerdem müssen die eingesetzte Technik und die elektronische Datenübertragung eine angemessene Kommunikation gewährleisten.
  • Das Videogespräch muss vertraulich und störungsfrei verlaufen.
  • Das Videogespräch muss frei von Werbung sein.

 

Stand: 30.6.2022

 

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