Mit der Qualitätssicherung als Teil des Qualitätsmanagements wird darauf abgezielt, Vertrauen darauf zu schaffen, dass Anforderungen an die vorgegebene Qualität erfüllt werden. Die Corona-Pandemie macht es jedoch möglich, dass es immer wieder Ausnahmen für Prüfungen der Krankenhäuser gibt.

So lange jedoch die epidemische Lage von nationaler Tragweite von Seiten der Politik festgestellt wird, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Möglichkeit, Verfahren der Qualitätssicherung vorübergehend auszusetzen. Die epidemische Notlage ist laut Infektionsschutzgesetz Grundlage für Sonderbefugnisse der Regierung. Und da die epidemische Lage von nationaler Tragweite bis zum 30.6.2021 derzeit ausgesprochen ist, hat nun der G-BA folgende Regelungen ausgesprochen.

 

Qualitätssicherung: Klinikpersonal soll entlastet werden 

Da wieder die Anzahl von Menschen, die sich mit SARS-CoV2-Virus infiziert haben, ansteigt, soll sich das Krankenhauspersonal auf die Patientenversorgung konzentrieren. Deshalb wurden eine Reihe von Ausnahmeregelungen im Bereich der Qualitätsanforderungen und der Qualitätssicherung verlängert. 

Bis zum 30. September 2021 werden beispielsweise Dokumentations- und Nachweispflichten ausgesetzt.

Bis zum 30. Juni 2021 gibt es keine Kontrollen entsprechen der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie des G-BA durch den Medizinischen Dienst in den Krankenhäusern.  

Spätestens zwei Wochen vor dem Auslaufen der jeweiligen Verlängerungen, (Mitte Juni, Mitte September 2021), wird der G-BA über eine mögliche weitere Verlängerung entscheiden. 

Betroffen vom aktuellen Beschluss sind laut G-BA folgende Richtlinien:

  • Qualitätssicherungs-​Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-​RL)
  • Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-​RL)
  • Qualitätssicherungs-​Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-​RL)
  • Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-​RL)
  • Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-​RL) 
  • MD-​Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-​QK-RL) 

Die genannten Richtlinien, bis auf die MD-Qualitätskontroll-Richtlinie, sehen für die Krankenhäuser ​Mindestvorgaben für das Personal, für die Ausstattung und den Einsatz von Pflegefachkräften vor. Krankenhäuser können ggf. aufgrund der  Corona-​Pandemie trotz sorgfältiger Planung diese personellen Anforderungen nicht mehr erfüllen. Patienten:innen müssen jedoch auch weiterhin sofort versorgt werden. Letztendlich heißt es, dass es keine Sanktionen geben wird, wenn die Mindestvorgaben nicht erfüllt werden. 

Quelle: Pressemitteilung G-BA