Sie erinnern sich noch? Da wurde eine Ärztin im Dezember 2019 (Gießener Landgericht) verurteilt, weil sie auf ihrer Webseite stehen hatte, dass sie einen Schwangerschaftsabbruch durchführt.

Auf den Webseiten der Bundesärztekammer wurde mittlerweile eine Liste mit Ärzt:innen die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, eingestellt. Immer wieder wurde über den Schwangerschaftsabbruch diskutiert. Jede Frau hat das Recht auf Selbstentscheidung und das Recht auf umfassende Informationen.

Nach dem Strafgesetzbuch (StGB) müssen Ärzt:innen die nach dem §218a Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, mit strafrechtlicher Verfolgung rechen. Bereits dann schon, wenn sie nur sachliche Informationen über den Ablauf und die Methoden des Abbruches beispielsweise auf ihrer Webseite einstellen.

Eigentlich grotesk, denn sind diese Information für die Frauen nicht wichtig, die sich überlegen einen aus medizinischer Sicht begründeten Schwangerschaftsabbruch durchzuführen? Selbst das Recht auf freie Arztwahl wird damit eingeschränkt.

Einige werden nun denken, es geht ja auch um die anderen Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen wollen, bei denen keine medizinische Begründung vorliegt. Doch die Beratung bleibt ja weiterhin. Und wenn nun jede Frau eine Auswahl hat an Ärzt:innen, die einen Abbruch vornehmen, dann haben sie auch die Möglichkeit mehrere Ärzt:innen aufzusuchen und diese selbständig im Internet zu finden.

Nun soll sich einiges ändern.

 

Der Gesetzgeber hat folgendes zum Schwangerschaftsabbruch vorgesehen:

Es geht nicht nur um die Aufhebung des §219a StGB sondern auch um Änderungen im Heilmittelwerbegesetz (HWG). Denn sonst würden sich doch so einige Marketer auf die Werbung stürzen, denn auch das ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht ein Markt den es aus deren Sicht zu bedienen gilt.

Nun ein paar Auszüge aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 02.05.2022.

„Der Entwurf sieht vor, § 219a StGB aufzuheben. Begleitend ist die Aufhebung des im HWG geregelten Verbots der Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch, der zur Beseitigung von krankhaften Komplikationen der Schwangerschaft
vorgenommen wird, sowie die Erweiterung des Anwendungsbereichs des HWG auf Schwangerschaftsabbrüche ohne Krankheitsbezug vorgesehen. Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs des HWG auf alle Schwangerschaftsabbrüche finden die Verbote und Vorgaben des HWG nunmehr auch auf die Publikumswerbung Anwendung. Durch eine Regelung im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch sollen seit dem 3. Oktober 1990 ergangene strafgerichtliche Urteile wegen Werbung für den Schwangerschaftsabbruch nach dem geltenden § 219a StGB oder seinen Vorgängervorschriften aufgehoben werden.“

Ich bin gespannt, was nun tatsächlich beschlossen wird.

Wer diese Information nachlesen möchte, kann sich hier >>> erkundigen.