Die Tagesbehandlung im Krankenhaus kommt mit in Kraft treten des Krankenhauspflegeentlastungsgesetz.

 

Neuer § 115e Tagesstationäre Behandlung

Der Gesetzgeber hat bzw. wird für die Tagesbehandlung im Krankenhaus den § 115e im Sozialgesetzbuch 5 (noch) schaffen. Und in dem heißt es dann: „Zugelassene Krankenhäuser können in medizinisch geeigneten Fällen, wenn eine Indikation für eine stationäre somatische Behandlung vorliegt, mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten anstelle einer vollstationären Behandlung eine tagesstationäre Behandlung ohne Übernachtung im Krankenhaus erbringen.“

Das wird so einige freuen, denn der Medizinische Dienst darf diese Leistung nicht prüfen. So steht im Gesetzesenwurf „Bei Erbringung einer tagesstationären Behandlung ist eine Prüfung der Notwendigkeit von Übernachtungen von Patientinnen und Patienten im Krankenhaus durch den Medizinischen Dienst nach § 275c während des Krankenhausaufenthalts nicht zulässig.“ Dennoch ist die Freude nur kurz, wie sollte es auch sein, es muss eine neue Prüfregel her. So steht weiterhin im Gesetzesentwurf „Näheres oder Abweichendes zur Berechnung der Entgelte und der Prüfung der Notwendigkeit von Übernachtungen durch den Medizinischen Dienst vereinbaren die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bis zum … [einsetzen: 180. Tag nach Inkrafttreten gemäß Artikel 9 Absatz 1].“

Die Tagesbehandlung ist nicht mit den ambulant durchführbaren Operationen gleichzusetzen. Für diese ambulant durchführbaren Operationen gibt es den sogenannten AOP-Katalog mit eigener Vergütungsstruktur. Auch sind andere ambulante Leistungen, die im Krankenhauserbracht werden (Ermächtigungen) nicht vorgesehen. Wer eine Tagesbehandlung im Krankenhaus anbieten möchte, muss die Patient:inen mindestens einen sechsstündigen Aufenthalt in der Klinik gönnen. Die Behandlung muss überwiegend vom ärztlicher oder pflegerischer Behandlung geprägt sein. Aber wer Anspruch auf Häusliche Krankenpflege hat, auch der kann diese nicht als Tagesbehandlung im Krankenaus erbringen lassen.

Die Abrechnungsgrundlage für die Tagesbehandlung im Krankenhaus ist das Krankenhausentgeltgesetz.

Eine gute Idee! Hoffentlich ist auch die Behandlung nach dem 6stündigen Krankenhausaufenthalt sichergestellt. Und nicht so nach dem Motto: „Hier haben Sie eine Liste mit 5 ambulanten Pflegediensten, suchen Sie sich einen aus wer Sie heute abend versorgen wird.“ Auch im ambulanten Bereich gibt es zu wenig Pflegefachkräfte!

Stand: 9.12.2022