Die Unterstützung von pflegende Zu- und Angehörige wird auch weiterhin Unterstützung dringend benötigt, denn die Corona-Krise belastet die Familien von Pflegebedürftigen immer noch sehr.

Die Akuthilfen für pflegende Zu- und Angehörige, die zunächst bis zum 30. September 2020 befristet waren, wurden im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze verlängert.

 

Unterstützung für pflegende Zu- und Angehörige, dies bedeutet insbesondere für Berufstätige:

Wer pandemiebedingt Angehörige pflegt und erwerbstätig ist, erhält auch weiterhin bis zum 31. Dezember 2021 das Recht, bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Auch das Pflegeunterstützungsgeld kann für diesen Zeitraum weiterhin  in Anspruch genommen werden. Außerdem wird für die Zeit der Pandemie die Möglichkeit der flexibleren Inanspruchnahme von Pflegezeit und Familienpflegezeit in den kommenden Monaten die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf für berufstätige, pflegende Angehörige auch weiterhin verbessern. Pflegende Zu- und Angehörige haben so leichter die Möglichkeit, eine Freistellung in Anspruch zu nehmen, sei es vollständig oder verbunden mit einer Teilzeitbeschäftigung.
Schließlich wird im Rahmen der Regelungen klargestellt, dass nach Auslaufen der Sonderregelungen verbliebene Restzeiten bis zur jeweiligen Höchstdauer bzw. Gesamtdauer nicht verfallen.

Sie sind betroffen davon? Dann sprechen Sie ihre Personalabteilung auf jeden Fall an.

Quelle: Drucksache19/32120