2026: Leistungen der Pflegeversicherung
Im Jahr 2025 wurden die Leistungen der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent erhöht. Obwohl die Kosten für viele Pflegeangebote im Jahr 2025 weiter gestiegen sind, bleibt es vorerst bei den aktuellen Leistungsbeträgen der Pflegekassen. Dennoch ändern sich im Jahr 2026 einige Dinge.
Die wichtigsten Punkte für die Pflege zu Hause:
Verhinderungspflege
Bisher war das Sozialrecht sehr großzügig. Wurden Leistungen aus der Verhinderungspflege (Ersatzpflege) bei der Pflegekasse eingereicht, war es möglich, bis zu vier Jahre rückwirkend Ansprüche geltend zu machen. Da es jedoch zu häufig zu Missbrauch kam, hat die Bundesregierung beschlossen, dass ab dem 1.1.2026 Schluss damit ist. Künftig müssen die Leistungen spätestens im folgenden Kalenderjahr angefordert werden. Das heißt, Leistungen aus dem Jahr 2026 müssen somit spätestens bis Ende 2027 mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
Persönlich finde ich diese Regelung richtig. Ich rate allen meinen Klienten, die Abrechnung spätestens im Quartal zu machen. So behalten alle den Überblick. Die pflegebedürftige Person, pflegende Angehörige, die Pflegekasse und auch die Dienstleister wie hauswirtschaftliche Dienstleister, ambulante Pflegedienste, Nachbarschaftshilfe, rechnen beispielsweise über die Verhinderungspflege ab. Wer weiß schon noch, wer was abgerechnet hat?
Präventionsleistungen sollen mehr angeboten werden
Der Zugang von Pflegebedürftigen im Pflegegrad 1 zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag sollte erhalten bleiben. Lange wurde darüber diskutiert, ob der Pflegegrad 1 abgeschafft werden soll. Je nach Umfang der „Umwidmung“ und einer stärkeren präventiven Ausrichtung könnte zugleich ein Beitrag zur Dämpfung der Ausgabendynamik geleistet werden, so der Zukunftspakt Pflege. Der Zugang zu Präventionsleistungen für Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen und/oder einem Pflegedienst versorgt werden, soll durch zielgenaue Präventionsberatung und die Möglichkeit, eine konkrete Maßnahme durch Pflegefachpersonen empfehlen zu lassen, verbessert werden. Zielgenaue Angebote sind jedoch noch nicht so umfangreich im Portfolio der Pflegekassen bzw. Krankenkassen vertreten. Die Präventionsangebote werden von Dritten erbracht und müssen entsprechend zertifiziert sein.
Betrachtet man stationäre Pflegeeinrichtungen, die bereits Präventionsangebote machen, so ergeben sich folgende fünf Handlungsfelder, die auch für den häuslichen Bereich denkbar sind:
- Ernährung,
- körperliche Aktivität,
- kognitive Ressourcen,
- psychosoziale Gesundheit,
- Prävention von Gewalt.
Auf den Webseiten der Krankenkassen sind bereits Angebote zu den Themen Bewegungsgewohnheiten, Stressmanagement, Ernährung und Suchtmittelkonsum zu finden. Diese Angebote können von allen gesetzlich Versicherten in Anspruch genommen werden. Auch das Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit bietet Bewegungsangebote und an andere Tipps, beispielsweise zum Thema Trinken, an, an. Auch die Barmer hat aktive Bewegungskarten im Angebot.
Im Rahmen der Pflegeberatung nach § 37 Absatz 3, also den Pflichtberatungen für Pflegegeldempfänger, werde ich darauf achten, welche Präventionsleistungen von den Pflegekassen angeboten werden, und diese Ihnen dann empfehlen. Sie können aber auch gerne selbst auf den Webseiten ihrer Kranken- oder Pflegekasse nachsehen.
Beratungsbesuche bei Pflegegeldempfänger
Der Gesetzgeber hat es nun beschlossen, die Häufigkeit der Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 4 oder 5 soll sich ändern. Die Pflicht soll halbjährlich für alle Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2-5 sein. Vierteljährlich kann bei den Pflegegraden 4 und 5 ein Besuch bei Bedarf abgerufen werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können bei Bedarf auch weiterhin einmal halbjährlich einen Beratungsbesuch anfordern.
Insgesamt hätte ich mir hier mehr Flexibilität gewünscht. Es sollte einen halbjährlichen „Pflichtbesuch” geben und für alle Pflegegrade zusätzlich zwei Besuche im Jahr, nach Bedarf und nicht nach Quartal. Pflegerische Bedürftigkeit hält sich nicht an Quartale. Gerade bei Pflegebedürftigen mit einem niedrigen Pflegegrad können sich die pflegerischen Anforderungen manchmal schnell ändern. Das wird hier nicht berücksichtigt, was ich schade finde.
In meinem Kurzvideo erläutere ich kurz und knapp, was der Gesetzgeber auf den Weg bringt.
Viele gute Erkenntnisse beim Anhören.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Weitere Informationen finden Sie auch auf meiner Webseite unter der Rubrik: Leistungen der Pflegeversicherung
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Stand: 30.12.2025