WTG-DVO: Neues aus Nordrhein-Westfalen

Die Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung (WTG-DVO) vom 23. Oktober 2014 wurde geändert, das hat der Gesetzgeber unter anderem nun festgezurrt.

 

Anzeigepflichten der Pflegeeinrichtungen

Der § 23 wird geändert, jetzt muss der Name, die berufliche Ausbildung und die Angaben, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung der Pflegedienstleitung sowie bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe der verantwortlichen Fachkraft wesentlich sind, gemeldet werden. Weiteres ist zu beachten. 

Pfadwtg, schon gemeldet

Neu wurde in der WTG-DVO auch eingeführt, dass die Leistungsanbieter der zuständigen Behörde die Zahl freier und belegbarer Plätze tagesaktuell über die Datenbank, PfADwtg zu übermitteln haben.

Notfallversorgung

Auch hier gibt es konkrete Vorstellungen von Seiten des Ministeriums.

 

Weiter Informationen sind in >>> CareKonkret vom 12.7.19 in der Ausgabe 28/29 nachzulesen. 

 

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