Entlassmanagement 2023: Was gibt es Neues?

 

Corona Pandemie ist vorbei,

So einiges wurde durcheinander gewirbelt. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses wurden fortwährend der Pandemie-Situation angepasst. Die Mitarbeiter.innen im Entlassmanagement der Kliniken mussten dauernd sich mit neuen Regelungen auseinandersetzen. Doch das ist nun vorbei.

Konnten bis jetzt die Kliniken Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements für 14 Tage ausstellen, hat nun der Gemeinsame Bundesausschuss mitgeteilt, das „ab dem 8. April 2023 gelten wieder die Regeln wie vor der Pandemie: Krankenhäuser können bei der Überleitung in die ambulante Versorgung die benötigten Leistungen für eine Dauer von bis zu 7 (statt 14) Tagen verordnen. Damit soll die in der Regel kurze Spanne bis zum Beginn der Nachbetreuung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte abgesichert werden. Das Entlassmanagement umfasst die Verordnung von häuslicher Krankenpflege, Heilmitteln, Hilfsmitteln, Soziotherapie, spezialisierter ambulanter Palliativversorgung sowie von sonstigen in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkten. Arzneimittel können von Seiten des Krankenhauses mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen verordnet werden. Auch das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für die Dauer von 7 Tagen möglich.“

>>> G-BA

Verordnungen werden digital

Die elektronische Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP) sowie außerklinischer Intensivpflege (AKI) ist künftig verpflichtend vorgesehen. Somit müssen sich die ambulanten Pflegedienste, die Leistungen nach dem SGB V erbringen, bis zum 1. Januar 2024 an die Telematikinfrastruktur anschließen. Damit ist der Datenaustausch zwischen Kliniken einfacher und sicher möglich.  Die bisherigen Wege wie das Fax, können komplett entfallen. Arztbriefe, Entlassberichte und ähnliches können den Pflegeeinrichtungen einfach per KIM-Dienst dann zugestellt werden.

Quelle: Kabinettsfassung: Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz“ (PUEG), 5.4.23