FFP2 Masken erhält man in der Apotheke. Diese werden derzeit verstärkt nachgefragt, weil die Bundesregierung mit Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar, also gemeinsam mit den Bundesländern, das Tragen von sogenannten OP-Masken oder Masken der Standards FFP2 oder international KN95/N95 genannt, im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf erlassen hat. Die Umsetzung ist allerdings den Bundesländer überlassen. Sie können allerdings auch weitreichendere Maßnahmen festlegen. Nach Mitteilung des bayerischen Gesundheitsministers soll die FFP2-Maskenpflicht in Bayern für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren nicht gelten.

 

Anspruchsberechtige

Wer einen Anspruch auf eine FFP2 Maske oder international KN95/N95 genannt, hat, das wurde festgelegt. Das sind die Menschen, die über 60 Jahre alt sind und weitere definierte Risikogruppen. Diese können seit dem 15.12.2020 die Masken in Apotheken erhalten. Auch die Menschen, die die Grundsicherung erhalten, bekommen von der Bundesregierung FFP-Masken. Alle berechtigten Personen werden von ihrer Krankenkasse angeschrieben und können die Masken dann in der Apotheke abholen. Dafür müssen sie das Schreiben ihrer Krankenkasse und den Personalausweis vorlegen. Schummeln geht also nicht.

 

Wer gehört zur Risikogruppe?

Eine Übersicht ist hierzu auf den Seiten der Bundesregierung zu finden.

Demnach zählen Personen mit folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren zur Risikogruppe:

  • chronisch obstruktiver Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale
  • chronischer Herzinsuffizienz
  • chronischer Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4
  • Demenz oder Schlaganfall; Diabetes mellitus Typ 2
  • aktiver, fortschreitender oder metastasierter Krebserkrankung oder stattfindender Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann
  • stattgefundener Organ- oder Stammzellentransplantation
  • Trisomie 21
  • Risikoschwangerschaft

 

FFP2 Masken tragen, was sagt die Krankenhaushygiene dazu?

Die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V. (DGKH) hat hierzu eine eigene Meinung. Wie bereits mehrfach beschrieben, ist das Tragen von Masken als Teil der AHA+L-Regel wichtig zur Infektionsprävention von COVID-19. Übereinstimmung fand sich darin, dass das Tragen im öffentlichen Bereich von Mund-Nasenbedeckungen (MNB) beziehungsweise von medizinischen Gesichtsmasken (MNS), empfohlen wird. MNS werden auch in Kliniken getragen. Das Tragen allerdings von FFP2 Masken zum Eigenschutz der Klinik-Mitarbeiter*innen wird u.a. auf den Intensivstationen von der DGKH gesehen. Auch die Klinik-Mitarbeiter*innen, die in der unmittelbaren Betreuung von Covid-19 Patienten*innen bzw. bei der Verdachtsabklärung tätig sind, sollen diese FFP2 Masken tragen.

 

Bayerns Verordnung nicht übernehmen

Vorab, die DGKH rät dringend dazu, die von Bayern herausgegeben Empfehlung einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Sie rät vor einer Übernahme der bayerischen Verordnung durch andere Bundesländer ab. Aus ihrer Sicht reichen die bisherigen AHA-L Regeln, jedoch sollten die medizinischen Gesichtsmasken (MNS) getragen werden!

 

Warum sieht die DGKH das kritisch?

Warum die DGKH das kritisch sieht, das ist im nachfolgenden Text, der von der Webseite der Gesellschaft stammt, nachzulesen.

„Nach Angaben des Robert-Koch-Institutes, ist das Tragen von FFP2-Masken durch geschultes und qualifiziertes Personal im medizinischen Bereich im Rahmen des Arbeitsschutzes vorgeschrieben, wenn patientennahe Tätigkeiten mit erhöhtem Übertragungsrisiko durch Aerosolproduktion, z.B. eine Intubation, durchgeführt werden.

Beim bestimmungsgemäßen Einsatz von FFP2-Masken muss eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung im Voraus angeboten werden, um durch den erhöhten Atemwiderstand entstehende Risiken für den individuellen Anwender medizinisch zu bewerten. Der Schutzeffekt der FFP2-Maske ist nur dann umfassend gewährleistet, wenn sie durchgehend und dicht sitzend (d.h. passend zum Gesicht und abschließend auf der Haut) getragen wird.

Bei der Anwendung durch Laien ist ein Eigenschutz über den Effekt eines korrekt getragenen Mund-Nasenschutzes (MNS) hinaus daher nicht zwangsläufig gegeben.

 

Was sagt der Arbeitsschutz?

In den „Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2“ werden FFP2-Masken nicht zur privaten Nutzung empfohlen.

Gemäß Vorgaben des Arbeitsschutzes ist die durchgehende Tragedauer von FFP2-Masken bei gesunden Menschen begrenzt (i.d.R. 75 Minuten mit folgender 30-minütiger Pause), um die Belastung des Arbeitnehmers durch den erhöhten Atemwiderstand zu minimieren. Bedingt durch den zweckbestimmten, zielgerichteten Einsatz sind keine Untersuchungen zu den gesundheitlichen, ggf. auch langfristigen Auswirkungen der Anwendung von FFP2-Masken außerhalb des Gesundheitswesens z.B. bei vulnerablen Personengruppen oder Kindern verfügbar.

Bei Gesundheitspersonal sind Nebenwirkungen wie z.B. Atembeschwerden oder Gesichtsdermatitis infolge des abschließenden Dichtsitzes beschrieben. Beim Einsatz bei Personen mit z.B. eingeschränkter Lungenfunktion oder älteren Personen sind gesundheitliche Auswirkungen nicht auszuschließen.

Die Anwendung durch Laien, insbesondere durch Personen, die einer vulnerablen Personengruppe angehören (z.B. Immunsupprimierte) sollte grundsätzlich nur nach sorgfältiger Abwägung von potentiellem Nutzen und unerwünschten Wirkungen erfolgen. Sie sollte möglichst ärztlich begleitet werden, um über die Handhabung und Risiken aufzuklären, einen korrekten Dichtsitz zu gewährleisten, die für den Träger vertretbare Tragedauer unter Berücksichtigung der Herstellerangaben individuell festzulegen und gesundheitliche Risiken/Folgen zu minimieren.

Es gibt zunehmend Hinweise, dass auch in Krankenhäusern und Pflegeheimen im Zusammenhang mit Ausbrüchen trotz Wechsel von MNS auf FFP2/KN95 Übertragungen stattfinden, z. B. wegen nicht korrektem Tragen, hohen Leckagen durch fehlende Gesichtsanpassung, fehlerhaftem Umgang mit der Maske beim An- und Ausziehen oder durch Verwendung von insuffizienter Importware ohne oder mit gefälschter CE-Kennzeichnung.“

Quelle: Webseite der DGKH

 

Wie war das noch mit den AHA-L Regeln?

A = Abstandswahrung von mehr als 1,5 m zu anderen Menschen.
H = allgemeinen Hygieneregeln: Händehygiene durch Waschen bzw. Desinfektion, die Husten- und Nies-Etikette (Armbeuge, Einmaltaschentücher), Mundspülung mit Gurgeln mit geeigneten Spüllösungen, Reinigung von häufig berührten Oberflächen
A = Tragen von Masken als Atemschutz: Mund-Nasen-Bedeckung am besten mit dem medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS oder OP-Masken) oder Atemschutzmasken (FFP2) für bestimmte Gruppen.
L = Lüftung, weil die Frischluftzufuhr zur Verdünnung der Konzentration möglicher virushaltiger Schwebeteilchen (Aerosole) führt.

 

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