Kinderlose zahlen mehr, Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts

Der Beitragssatz zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 ist nach der Kinderzahl differenziert zu betrachten. Deshalb müssen Kinderlose mehr zahlen.

Beachte, die nachfolgenden Ausführungen beruhen auf der Kabinettsfassung!!

Generell zahlen Eltern 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern in der gesetzlichen sozialen Pflegeversicherung (SPV) gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4%. DAs heißt,, wer das 23. Lebensjahr vollendet hat, bi dem erhöht sich der Beitragssatz um 0,6 Beitragssatzpunkten, das ist der Beitragszuschlag für Kinderlose). Aber das gilt nicht für Mitglieder der SPV, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

Wer ein Kind hat, bei dem gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4%. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Ist die Erziehungsphase vorbei, dann entfällt der Abschlag wieder.

Und dann wird es kompliziert. Wenn der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, so der Gesetzgeben, dann ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern der gesetzlichen Pflegeversicherung mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern gilt nach der Erziehungszeit daher wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4%.

Viel Spaß den Programmieren der Software für die Personalabteilungen. Die meisten Personaler wissen gar nicht, wie viele Kinder jemand hat. Somit müssen jetzt erst einmal alle Mitarbeitenden gefragt werden, wie hoch die Zahl der Kinder ist.

 

Beitragssätze im Überblick

Kinderlose = 4,00% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%)
Mitglieder mit 1 Kind = 3,40% (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7%)
Mitglieder mit 2 Kindern = 3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%)
Mitglieder mit 3 Kindern = 2,90% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2%)
Mitglieder mit 4 Kindern = 2,65% (Arbeitnehmer-Anteil 0,95%)
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern = 2,40% (Arbeitnehmer-Anteil 0,7%)

 

Die genannten Abschläge gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. In der Kindererziehungsphase werden Eltern mit mehreren Kindern daher spürbar entlastet.

Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7%.

 

Die Mehrausgaben der Sozialen Pflegeversicherung

Die Regelung zum Pflegeunterstützungsgeld führt ab 2024 zu jährlichen Mehrausgaben von 0,02 Milliarden Euro. Auch die Anhebung der stationären Zuschläge für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen führt zu Mehrausgaben ab 2024 von 0,6 Milliarden Euro.

Die Umsetzung des Maßnahmenpakets „Digitalisierung in der Pflege“ führt ab 2024 zu jährlichen Mehrausgaben von bis zu 0,1 Milliarden Euro (davon entfallen 10 Millionen Euro an Mehrausgaben auf das Kompetenzzentrum Digitalisierung und
Pflege (Laufzeit 2023 bis 2027)). 

Die Schaffung eines Förderbudgets für den Medizinischen Dienst Bund zur Weiterentwicklung des Verfahrens zur Pflegebegutachtung durch Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen führt zu Mehrausgaben von bis zu 500 000
Euro pro Kalenderjahr. 

Die Schaffung einer Referenten- bzw. Referentinnenstelle zur Unterstützung der nach § 118 SGB XI maßgeblichen Interessensvertretungen in der Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses Pflege (§ 113b Absatz 6 SGB XI) führt zu jährlichen
Mehrausgaben in Höhe von voraussichtlich rund 106 000 Euro für Personalkosten.

 

Wie werden die Ausgaben finanziert?

Aus der Anhebung des Beitragssatzes um 0,35 Beitragssatzpunkte entstehen in 2023 Mehreinnahmen von 3,15 Milliarden Euro sowie ab 2024 jährliche Mehreinnahmen von 6,6 Milliarden Euro, die zur Stabilisierung der Finanzsituation der sozialen Pflegeversicherung und der Absicherung bestehender Leistungsansprüche dienen.

Aufgrund der Absenkung der Verwaltungskostenpauschale von derzeit 3,2 Prozent auf 3,0 Prozent entstehen ab 2024 jährliche Minderausgaben von rund 0,12 Milliarden Euro.

In 2024 entstehen einmalige Minderausgaben in Höhe von 3,2 Milliarden Euro aufgrund der Verschiebung der Leistungsdynamisierung um ein Jahr. Sprich Pflegegeld und Sachleistungen werden erst 2024 angehoben, hier >>> gerne weiterlesen

 

Quelle: Kabinettsfassung zum Pflegeunterstützungs- und -entlastgungsgesetz, nachlesbar auf den Seiten des Bundesgesundheitsminsteriums, Stand. 5.4.23