MDK: Unabhängigkeit wird gefordert

Immer wieder hagelt es Kritik, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) nicht unabhängig sei. Es wird ihm vorgeworfen, dass er als verlängerter Arm der Kranken- und Pflegekassen arbeite. Durch ihn werden z.B. Rechnungskürzungen der Krankenhäuser veranlasst, er begutachtet Patienten auf deren Pflegebedürftigkeit, erstellt Gutachten, ob z.B. ein Hilfsmittel notwendig ist, er prüft die Dokumentation der Krankenhäuser und beachtet G-BA Richtlinien dabei. Ein weitere Schwerpunkt seiner Arbeit ist die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten. Seine Entscheidungen haben somit enorme finanzielle Auswirkungen für die Krankenhäuser und die Versicherten der Kranken- und Pflegekasse.

Seine Unabhängigkeit wäre natürlich auch für die Vertrauensbildung der Versicherten und der Krankenhäuser enorm wichtig. Seine fachliche Unabhängigkeit ist zwar gesetzlich, wie es so schön heißt, normiert, aber was heißt das schon. Auch wenn die Gutachter*innen nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen sind, beschweren sich doch Versicherte und auch viele Fachverbände darüber, dass die Gutachter*innen letztlich indirekt doch in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Kranken- oder Pflegekassen stehen. Krankenkassen und MDK sind eben verflochten, der Verwaltungsrat des MDK wird von den Verwaltungsräten der Krankenkassen gewählt. 

 

MDS und MDK als eigene Körperschaft

Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) sollte am Besten von der Trägerschaft des GKV-Spitzenverbandes gelöst werden. Der MDS ist eine medizinische und pflegefachliche Expertenorganisation. Er berät die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung auf Bundesebene – insbesondere den GKV-Spitzenverband – in Versorgungs-, Leistungs-, Qualitäts- und Strukturfragen. Zu seinen zentralen Aufgaben gehören u.a. Gutachten zum Nutzen von neuen medizinischen Verfahren und Arzneimitteln, zur Sicherheit von Medizinprodukten sowie die medizinisch-fachliche Beratung in Gremien der Gesundheitsselbstverwaltung (z.B. im G-BA). Er koordiniert und fördert die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der MDK in medizinischen und organisatorischen Fragen. 

Um das Vertrauen in die Arbeit des MDK wieder zu erlangen, könnte sowohl der MDS als auch die MDK als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts eingerichtet werden. Dafür müsste eben die Trennung vom GKV-Spitzenverband in inhaltlicher, organisatorischer, personellen und auch finanzieller Hinsicht erfolgen. Auch im Verwaltungsrat des MDK, der derzeit aus  Krankenkassenvertretern besteht, müssten andere Berufsgruppen bzw. Verbände vertreten sein. 

Nordrhein-Westfalen wagt nun einen Vorstoß. Am 17. Mai 2019 stellte NRW einen entsprechenden Entschließungsantrag im Bundesrat vor. NRW möchte an der föderalen Struktur des MDK jedoch festhalten. Weiterhin soll die Bundesregierung prüfen, ob eine Unvereinbarkeit zwischen einem Amt im MDK und einem bei der Krankenkasse gesetzlich verankert werden kann. Zudem sollen in den  Verwaltungsräten künftig auch Vertreter der Ärzteschaft oder der Pflegeberufe vertreten sein.

Wir dürfen gespannt sein was aus dem Antrag wird. 

Quelle: Drucksache 204/19 vom 2.5.2019

 

Das möchte u.a. der G-BA

Der G-BA möchte, dass die Krankenhäuser bezüglich der Anforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität überprüft werden. Das ist bereits jetzt schon verbrieft, siehe hierzu Webinar: MDK-Qualitätskontrollen im Krankenhaus. 

Das reicht dem G-BA aber nicht aus. Er schlägt vor, dass eine Begutachtung erfolgen soll, bevor die Krankenhäuser entsprechende Leistungen abrechnen.
Sein Änderungsvorschlag an die Bundesregierung:

Krankenhäuser haben die Einhaltung der Anforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität aufgrund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durch den Medizinischen Dienst begutachten
zu lassen, bevor sie entsprechende Leistungen abrechnen. Das Nähere zu Art, Umfang und zum Verfahren der Begutachtungen einschließlich der Festlegung der fachlich erforderlichen Zeitabstände für die Begutachtung sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen legt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 fest. Die anfallenden Kosten für die Beauftragung des Medizinischen Dienstes durch das Krankenhaus werden entsprechend § 280 Absatz 1 durch eine Umlage aufgebracht.“

Quelle: G-BA

 

§136 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung

„(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patienten durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 insbesondere

  1. die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2, § 115b Absatz 1 Satz 3 und § 116b Absatz 4 Satz 4 unter Beachtung der Ergebnisse nach § 137a Absatz 3 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement und 
  2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwändiger medizintechnischer Leistungen; dabei sind auch Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festzulegen.“

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