Sind Tiere als Hilfsmittel oder Heilmittel verordnungsfähig?

Psychisch labilen Menschen können Tiere helfen sich wieder zu stabilisieren. Sich um die Tiere zu kümmern, für diese zu sorgen, einen strukturierten Tag wieder erleben, all das kann zur Rekonvaleszenz beitragen. Das vertrat auch eine gesetzlich Krankenversicherte.

 

Der Fall

Die gesetzlich Versicherte befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung. Sie gibt an, dass sie wieder Lebensmut gewonnen habe, weil sie sich um die Tiere sorge und kümmere.   

Sollten die Tiere wieder abgegeben werden müssen, weil die Versicherte die laufenden Unterhaltskosten für die Haltung des Hundes und einer Katze nicht zahlen kann, dann befürchten die Ärzte eine Dekompensation und Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten. Aus diesem Grund forderte die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen die Übernahme der laufenden Unterhaltskosten für die Haltung des Hundes und einer Katze – sie ist der Auffassung, dass dies verordnungsfähig ist. 

Die Krankenkasse sprach sich jedoch dagegen aus. Aus ihrer Sicht sind Tiere kein Heil- oder Hilfsmittel. Deshalb ist die Versicherte für die Unterhaltskosten selber zuständig. Das wollte sich die Versicherte nicht gefallen lassen, und reichte gegen den Bescheid Klage ein.     

 

Die Entscheidung

Eine Anspruchsgrundlage ist im Gesetz nicht zu finden, das hat das Sozialgericht Dortmund entschieden. Die Haltung von Tieren ist nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst. Eine Ausnahme gibt es jedoch, das sind die Blindenführhunde. Somit sind die  Kosten für die Unterhaltung der Tiere der privaten Lebensführung zuzurechnen.

 

Die Begründung

Tiere seien v.a. nicht als Hilfs- oder Heilmittel im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu qualifizieren. Die bestimmungsgemäße Wirkung eines Tieres liege nicht darin, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern. Vielmehr komme Tieren im weitesten Sinne eine soziale Funktion zu. Dass sie sich auch positiv auf die Psyche der Versicherten auswirken mögen, mache sie noch nicht zum Teil einer Krankenbehandlung. Auch würden Tiere keine drohende Behinderung vorbeugen und – mit Ausnahme eines Blindenführhundes – keine Behinderung ausgleichen. Entsprechend seien die Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen.

Quelle: Pressestelle Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 16.04.2019 – S 8 KR 1740/18

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